Reviews Reviews

Greenwashing-Verbot: Was sich für Küchen und Kantinen ändert

Nachhaltig werben war gestern. Wir zeigen, worauf du jetzt achten musst und was das für Speisepläne, Zertifikate und die Kommunikation bedeutet.

Seit dem 27. September 2026 gilt in Deutschland das neue Greenwashing-Verbot im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und es betrifft auch die Gemeinschaftsverpflegung. Wer in Speiseplänen, auf der Website oder im Aushang mit „nachhaltig”, „klimafreundlich” oder „umweltfreundlich” wirbt, braucht dafür jetzt handfeste Nachweise. Was das für eure Küche bedeutet und worauf ihr jetzt achten solltet, erfährst du hier.

Was steckt hinter der EmpCo-Richtlinie?

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition” – zu Deutsch: Verbraucher für den ökologischen Wandel stärken. Die EU-Richtlinie 2024/825 soll Gäste und Kund*innen vor unbelegten Umweltversprechen schützen, bekannt als Greenwashing. Sie ist schon seit März 2024 EU-Recht, musste aber erst in nationales Recht umgesetzt werden.

In Deutschland ist das über die dritte Änderung des UWG passiert, die am 27. September 2026 in Kraft getreten ist. Eine Übergangsregelung (§ 15b UWG) gibt es zwar, sie gilt aber nur für Waren, die schon vor dem Stichtag im Umlauf waren. Für Dienstleistungen, Zertifikate und Gütesiegel in der Gemeinschaftsverpflegung bleibt es beim 27. September 2026 ohne Ausnahme. Für Küchen heißt das: Das Greenwashing-Verbot ist nicht mehr Zukunftsmusik, sondern längst Alltag.

Was hat sich am 27. September 2026 durch das Greenwashing-Verbot konkret geändert?

Mit dem Greenwashing-Verbot stehen pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich”, „grün” oder „nachhaltig” auf einer Liste automatisch verbotener Werbeaussagen, wenn sie nicht konkret belegt werden. Ob „nachhaltig” automatisch unter diese Verbotsliste fällt, ist rechtlich noch nicht abschließend entschieden. Auch produktbezogene „klimaneutral”-Aussagen, die auf reiner CO₂-Kompensation beruhen, werden dadurch stark eingeschränkt und unabhängig ungeprüfte Nachhaltigkeitssiegel sind komplett untersagt.

Diese Liste gilt branchenübergreifend, nicht speziell für Kantinen – wir übertragen die Regeln hier auf die Gemeinschaftsverpflegung. Praktisch heißt das: „Grün” oder „umweltfreundlich” stehen selten direkt auf dem Speiseplan, sondern eher, wenn ein Caterer mit kompostierbarem Verpackungsmaterial, Mehrweggeschirr oder einem „grünen” Fuhrpark wirbt. Der Begriff „nachhaltig” betrifft Küchen dagegen ganz direkt, weil er tatsächlich auf Speiseplänen, Websites und Aushängen verwendet wird. Bis zur endgültigen Klärung solltet ihr ihn wie jede andere Umweltaussage behandeln und belegen können. Neu an der Systematik: Diese Begriffe gelten jetzt ohne Einzelfallprüfung als unzulässig, sobald der Nachweis fehlt – die Beweislast liegt beim werbenden Betrieb.

Was durften Küchen vorher sagen und was gilt für Umweltversprechen jetzt?

Ein Beispiel aus dem Alltag: Bisher reichte oft ein Satz wie „unsere Kantine kocht nachhaltig” auf der Website oder im Speiseplan-Aushang. Nach dem Greenwashing-Verbot ist das riskant, wenn dahinter kein nachprüfbares System steckt. Erlaubt bleibt es, wenn ihr genau sagt, worauf sich die Aussage bezieht – zum Beispiel „60 % Bio-Anteil bei Gemüse, zertifiziert nach EU-Öko-Verordnung” statt einer allgemeinen Nachhaltigkeitsaussage.

  • Pauschale Aussagen zum ganzen Angebot sind riskant, wenn nur ein Teilbereich stimmt
  • Konkrete, belegbare Einzelangaben (Bio-Anteil, Regionalanteil, Zertifikatsnummer) bleiben möglich
  • Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030″ brauchen einen öffentlich einsehbaren, überprüfbaren Plan
  • Gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Standards dürfen nicht als Besonderheit beworben werden
  • Auch Bilder, Farben oder Symbole zählen als Umweltaussage, wenn sie besondere Nachhaltigkeit suggerieren – laut IHK Osnabrück etwa ein grünes Blatt-Icon oder eine Erdkugel auf dem Flyer

Welche Feinheiten gelten beim DGE-VerpflegungsCheck?

Beim DGE-VerpflegungsCheck wird nach dem DGE-Qualitätsstandard bewertet, das Ergebnis reicht von A bis E, ein Nicht-Bestehen gibt es laut DGE nicht. Die Auszeichnung „DGEprüfte Qualität” ist laut den Lizenzbedingungen der DGE maximal zwei Jahre gültig und verlängert sich automatisch um zwei weitere Jahre, wenn sie nicht gekündigt wird – danach steht eine Wiederholung des Checks an. Wie bei anderen Nachhaltigkeitssiegeln ist auch hier genau geregelt, wie ihr mit Logo und Ergebnis werben dürft: Das läuft über ein eigenes CI/CD der DGE, bei Verstößen kann die Nutzung sofort entzogen werden. Caterer brauchen für jede Produktionsstätte, Träger für jede Einrichtung einen eigenen DGE-VerpflegungsCheck.

Eine solche Umstellung betrifft außerdem mehr Stellen, als man zuerst denkt – der sichtbare Website-Text ist nur der Anfang. Gerade ältere Artikel, Broschüren oder Vorlagen, die länger nicht mehr angefasst wurden, enthalten oft noch pauschale Formulierungen aus der Zeit vor dem Greenwashing-Verbot – etwa eine „nachhaltigere Zertifizierung” oder ähnliche Begriffe ohne konkreten Beleg. Ein guter Anlass, die eigene DGE-Kommunikation lückenlos zu prüfen – gerade an Stellen, die man leicht übersieht:

  • Meta-Beschreibungen und SEO-Snippets, die in der Google-Vorschau erscheinen
  • PDFs, Broschüren und Speisekarten zum Download
  • interne Vorlagen, aus denen neue Texte kopiert werden
  • Ergebnisseiten mit QR-Code, falls ihr so etwas nutzt

Betrifft das Greenwashing-Verbot auch andere Gütesiegel wie das RAL-Zeichen oder Bio-Zertifizierungen?

Ja. Jedes Nachhaltigkeitssiegel ist betroffen, wenn es nicht auf einem unabhängig geprüften Zertifizierungssystem beruht. Das EU-Bio-Siegel und Verbands-Biosiegel wie Bioland, Demeter oder Naturland erfüllen das in aller Regel: Eine unabhängige Öko-Kontrollstelle prüft hier bereits nach klaren, veröffentlichten Kriterien.

Beim RAL-Gütezeichen Nachhaltige Gastronomie gilt dieselbe Logik: Susanne hat in ihrem Artikel über das “RAL-Gütezeichen Nachhaltige Gastronomie” bereits ausführlich erklärt, welche Anforderungen ein Gütesiegel seit der neuen EU-Richtlinie erfüllen muss. Drei Bausteine entscheiden darüber, ob ein Siegel diese Kriterien erfüllt – und genau deshalb weiter gezeigt werden darf: eine unabhängige Prüfstelle, öffentlich einsehbare Kriterien und eine zeitlich befristete Nutzung, die regelmäßig erneuert wird. Riskanter wird es bei selbst gemachten Kennzeichnungen – etwa einem eigenen grünen Blatt-Logo oder einem Schriftzug wie „Grüne Küche” auf eigene Faust: Laut Umweltbundesamt sind Kennzeichnungen, die weder von einer staatlichen Stelle stammen noch auf einem unabhängigen Drittprüfungssystem beruhen, nicht erlaubt.

Das RAL Gütezeichen Nachhaltige Gastronomie: Das bringt es für deine Küche

Speiseplan, Website, Aushang: So prüft ihr eure eigene Kommunikation

Konkret heißt das für eure Außendarstellung: Prüft nicht nur den Speiseplan, sondern auch Website, Aushänge, Flyer und Social Media – und werdet dort konkret, wo ihr es noch nicht seid. Wer sich dabei unsicher ist, muss das nicht allein durchgehen – eine Beratung für Gemeinschaftsverpflegung kann genau diese Kommunikationsprüfung gemeinsam mit euch machen.

Was bedeutet das für Mitarbeitende in der Küche?

Nicht nur die Leitung ist gefragt. Wer Aushänge schreibt, Speisepläne pflegt oder Gästen am Ausgabeband etwas zur Herkunft des Essens erzählt, sollte die neuen Spielregeln kennen. Ein unbedachter Satz auf der Tafel – „heute mal klimaneutral gekocht” – kann im Zweifel schon das Greenwashing-Verbot berühren.

Es lohnt sich, das Thema kurz im Team zu besprechen, bevor jemand aus gutem Willen eine Formulierung verwendet, die inzwischen riskant ist. Wer das in einem Live-Event mit anderen näher vertiefen möchte, findet bei der Veranstaltung „Nachhaltigkeit in der Gemeinschaftsverpflegung” mit Anna aus unserem Netzwerk die Möglichkeit dazu.

Häufige Fragen zum Greenwashing-Verbot in der GV

Muss ich wegen des Greenwashing-Verbots alle Hinweise auf Nachhaltigkeit von meiner Website entfernen?

Nein. Konkrete, belegbare Aussagen bleiben erlaubt. Problematisch sind nur pauschale, nicht nachweisbare Begriffe wie „nachhaltig” ohne weitere Erklärung. Wer genau sagt, worauf sich die Aussage bezieht, ist auf der sicheren Seite.

Gilt das Verbot auch für ältere Texte, die schon lange online stehen?

Ja. Für Werbung und Website-Texte gibt es keine allgemeine Übergangsfrist. Nur für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 im Umlauf waren, gilt laut § 15b UWG eine begrenzte Ausnahme. Für Dienstleistungen, Zertifikate und Gütesiegel in der Gemeinschaftsverpflegung gibt es diese Ausnahme nicht.

Muss ich für jede Einrichtung einen eigenen DGE-VerpflegungsCheck machen lassen?

Nicht grundsätzlich – der DGE-VerpflegungsCheck ist eine freiwillige Zertifizierung, keine gesetzliche Pflicht. Wer sich aber dafür entscheidet, muss ihn laut den Lizenzbedingungen der DGE für jede Produktionsstätte (bei Caterern) bzw. jede Einrichtung (bei Trägern) einzeln machen lassen. Ein zentraler Check für mehrere Standorte reicht nicht aus.

Darf ich mit dem DGE-Logo werben, wie ich möchte?

Nein. Die Werbung mit dem Logo „DGEprüfte Qualität” ist über ein eigenes CI/CD der DGE geregelt. Bei Verstößen kann die Nutzung laut den Lizenzbedingungen sofort entzogen werden. Ein guter Grund, Formulierungen rund ums Zertifikat genau zu prüfen.

Woher weiß ich, ob eine Aussage auf unserer Website jetzt riskant ist?

Als Faustregel gilt: Allgemeine Begriffe ohne Erklärung sind riskant, konkrete und belegbare Angaben sind es nicht. Im Zweifel hilft ein kurzer, strukturierter Check der eigenen Texte, am besten gemeinsam mit jemandem, der sich mit der Materie auskennt.


Jetzt die eigene Kommunikation prüfen lassen

Das Greenwashing-Verbot kann jede Küche betreffen, die mit Nachhaltigkeit wirbt – auch ohne böse Absicht. Ein externer Blick auf die eigene Kommunikation hilft, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Wir unterstützen Betriebe und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung dabei, ihre Kommunikation rechtlich besser abgesichert und trotzdem glaubwürdig zu gestalten . Meldet euch einfach für eine unverbindliche Projektanfrage.


Quellenangaben:

Europäische Union: Richtlinie 2024/825
Wettbewerbszentrale: EmpCo-Übergangsregel
Deutsche Gesellschaft für Ernährung: VerpflegungsCheck

Titelbild: e&e/essenundernaehren

Redaktion
Redaktion

Hinter der Redaktion steht das Team von essen&ernähren. Hier erscheinen Neuigkeiten aus der Branche, Termine und Berichte aus unserem Netzwerk – mit dem Blick aus der Küche. Du hast eine Information, die in die Gemeinschaftsverpflegung gehört? Schreib uns, wir schauen sie uns an.