Fasten und Ramadan in der Gemeinschaftsverpflegung
Ramadan in der Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere in Kliniken: Streitgespräch oder Aufklärung? Wie man die Compliance bei Fastenden steigern kann! In Deutschland leben circa 5,5 % Muslime, dies entspricht etwa 4,5 Millionen Menschen. Für gläubige Muslime beginnt am 02. April 2022 der Ramadan. Dieser wird bis zum 02. Mai Auswirkungen auf das Trink- und Essverhalten der Gläubigen haben. Denn diese werden dann rund 4 Wochen tagsüber nichts trinken oder essen. Erst nach Sonnenuntergang wird das tägliche Fasten gebrochen.
Verpflegung in Kliniken
Ob Rehabilitand, Patient oder Arzt, durch die Globalisierung wird dies auch Auswirkungen auf die Gemeinschaftsverpflegung haben.
In dieser Fastenzeit muss Fachpersonal mit mangelnder Compliance der Patienten rechnen, denn diese wird Auswirkungen auf die Medikamenten-, Flüssigkeits- und Nahrungseinnahme haben.
Standard ist es momentan den Patienten darüber zu informieren, dass das Fasten nicht berücksichtigt werden kann während eines stationären Aufenthaltes. Denn die Gespräche zwischen Patienten und Personal finden oft ohne großes Hintergrundwissen seitens des Personals statt und man findet keine kompetenten Lösungen für die Probleme zwischen dem religiösen Gebot und der medizinischen Verordnung.
Ramadan in Kliniken
Zunächst wäre es sinnvoll, den Patienten über die Folgen des Fastens während der medizinischen Versorgung aufzuklären. Außerdem könnte dem Patienten Argumente gezeigt werden, dass er die ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen kann, ohne gegen seine religiösen Pflichten zu verstoßen.
Denn es gibt auch Ausnahmen im Koran wie Hadith, die festlegen, wann nicht gefastet werden darf. Diese Ausnahmen könnten die Compliance des Patienten unterstützen:
– Der Frau ist während ihrer Menses das Fasten untersagt, sie kann aber die entsprechende Zahl von Tagen fastend nachholen (Hadith 12).
– Ein Kranker, eine schwangere oder stillende Frau oder ein sehr alter Mensch ist vom Fasten exkulpiert, wenn dafür eine andere bedürftige Person gespeist wird (Sure 2 : 184, Hadith 11). Nach der türkisch-islamischen Rechtsauslegung muss für 30 Tage ein Almosen (Fitre) gezahlt werden, der Betrag wurde für 1996 mit 10 DM festgesetzt.
– Ist die betroffene Person arm, erfolgt die Befreiung von der Almosenpflicht – sie muss stattdessen unter Rezitation des Korans Allah um Verzeihung bitten.
– Das Fasten darf unter besonderen Belastungen wie Reisen, Krankheit, Krieg gebrochen werden, wenn nach Ende der widrigen Umstände eine gleiche Zahl von Tagen gefastet wird (Hadith 9, 10), denn „Allah will es euch leicht machen, nicht schwer“ (Sure 2 : 185).
Sensibilisierung in der Gemeinschaftsverpflegung
Wie es auch in der christlichen und jüdischen Religion der Fall ist, gilt die Zeit des Fastens als eine Bußzeit. In den Predigten wird der Gläubige zur sozialen Verantwortung ermahnt und daran erinnert, dankbar gegenüber Allah für die Herabsendung der Offenbarung zu sein.
Diesen Hintergrund sollte Fachpersonal kennen, um die Compliance der Patienten für die medizinische Versorgung, und dementsprechend auch der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, zu steigern.
Abschließend kann man sagen, dass fastende Patienten in der Gemeinschaftsverpflegung nicht übergangen werden sollten, sondern gezielt das Gespräch gesucht und Kompromisse erarbeitet werden sollte. Denn nur so kann ein Verständnis beidseitig entstehen.
Quellenangabe:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/staat-und-religion/islam-in-deutschland (Stand 21.02.2022, 12:20 Uhr), https://www.aerzteblatt.de/archiv/4667/Islamische-Patienten-und-das-religioese-Fasten-Compliance-versus-Glauben (Stand 21.02.2022, 14:00 Uhr),
https://islam-ist.de (Stand 22.02.2022, 14:15 Uhr) – Jana Fürst, KD Ernährungskonzepte
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